Quali "Muttersprache"
Muttersprache (§ 58 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 MSO), 8.30 Uhr, 180 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Arbeitszeit in chinesischer Sprache beträgt 200 Minuten)
Muttersprache (§ 58 Abs. 2 und Abs. 7 Nr. 1 MSO), 8.30 Uhr, 180 Minuten Arbeitszeit (Ausnahme: Arbeitszeit in chinesischer Sprache beträgt 200 Minuten)